Angebotsbedingungen
- Die vorliegenden Angebotsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge. Abweichende Regelungen und/oder Absprachen werden
nur dann Vertragsbestandteil, wenn ich ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt habe. Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber an mich abzugeben sind, bedürfen der Schriftform.
- Meine Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 14 Tagen. Zur Auftragserteilung benötige ich eine schriftliche Auftragsbestätigung.
- Die angebotene Arbeitsleistung umfasst meinen Einsatz als Baugeräteführer auf einem ihrer Zweiwegebagger.
- Örtliche Einweisungen in die Baustelle und Einweisungen in die Betra haben durch den Arbeitgeber schriftlich zu erfolgen.
- Der Leistungsanbieter ist im Besitz eines, vom Eisenbahn-Bundesamt ausgestellten, gültigen Triebfahrzeugführerscheins.
- Die kostenfreie Ausstellung einer für den Baustelleneinsatz notwendigen Zusatzbescheinigung durch ein ( den Arbeitgeber betreuenden) Eisenbahnverkehrsunternehmen obliegt im Auftragsfall dem Arbeitgeber. Die hierfür notwendigen Prüfungs- bzw. Tauglichkeitsbescheinigungen werden seitens des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber kostenfrei in Kopie zur Verfügung gestellt. Diese ermöglichen im Ermessen des EBL des Eisenbahnverkehrsunternehmen die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung für die Klasse A (Rangierfahrten) ohne Einschränkungen, sowie für die Klasse B (Zugfahrten) in gesperrten Gleisen im Rahmen einer Betra. Die Zusatzbescheinigung Wagenprüfer G und Bremsprobenberechtigter liegt vor.
- Die im Angebot genannten Preise sind Fixpreise.
- Im Auftragsfall erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der von der Baustelle unterschriebenen Arbeitsberichte (Mindestarbeitszeit 9,5 Stunden). Zeiten für die erforderlichen Einweisungen und Belehrungen gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
- Für die Grundstundenvergütung gilt eine Mindestverrechnung von 9,5 Stunden pro Einsatzschicht.
- Bei Abbestellungen bzw. Stornierungen bis zu 72 Stunden vor Leistungsbeginn werden 50% der gegenständlichen Auftragssumme berechnet. Ab 48 Stunden vor Leistungsbeginn, werden 80% der gegenständlichen Auftragssumme berechnet. Ab 24 Stunden vor Leistungsbeginn, werden 100% der gegenständlichen Auftragssumme berechnet. Gleiches gilt für Schichtausfälle oder Schichtabbrüche, die nicht der Arbeitnehmer zu vertreten hat, werden 100% der Auftragssumme berechnet.
- Bei den Fahrkosten zur Baustelle und zurück berechne ich eine Kilometerpauschale. Tägliche An- und Abfahrt bei Baustellen im Umkreis bis zu 120km ab Firmensitz. Ab dem Umkreis von 121km ab Firmensitz fällt zusätzlich die Übernachtungspauschale an. Ab 350km An- und Abfahrt wird die Fahrtzeit zusätzlich noch mit dem Stundenlohn berechnet.
- Folgende Zuschläge sind gültig: Nachtzuschlag 35% von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Sonn- und Feiertagszuschlag 85%. Ausgenommen sind Oster- , Pfingst- , Weihnachtsfeiertage und Neujahr. Diese Feiertage werden mit 150% berechnet.
- Zahlungsbedingungen für gestellte Rechnungen: innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszustellung ohne Abzug
- Bei weiter steigender Inflation behalte ich mir vor - nach Absprache – die Preise anzugleichen.
- Bei Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten meinerseits, besteht eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Eine Haftung auf Schadenersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung besteht lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für Schäden des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, sowie für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht hafte ich vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen bei Fahrlässigkeit.
- Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aller Art sind ausgeschlossen.
- Fällt der Baugeräteführer während seiner Tätigkeit, oder zu Beginn dieser, aus, bin ich nicht zur Stellung eines Ersatzes zuständig, solange ich den Ausfall nicht zu vertreten habe. Darin inbegriffen ist höhere Gewalt und Streik. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu, auch wenn er durch etwaige Verzögerungen einen Schaden erleidet.
- Für Sach-, Personen- und Vermögensschäden die anlässlich meiner Tätigkeit als Baugeräteführer entstehen, hafte ich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.